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Gepostet20. Apr.20.04.2026, 19:34
Beitragsinhalt

Inhalt

Infopost zur geltenden Rechtssprechung in Sachen Klarnamenpflicht (BGH) und Meinungsfreiheit (BVerfG, Screenshot). Weil das hierzulande in der Debatte kaum vorkommt muss Wiederholung sein. BGH-Rechtsprechung zu Anonymität im Netz: "Die anonyme Nutzung ist dem Internet immanent (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007- VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004, 1005). Dementsprechende Regelungen zum Schutz der Nutzerdaten gegenüber dem Diensteanbieter finden sich in den §§ 12 ff. TMG, den Nachfolgeregelungen zu § 4 Abs. 4 Nr. 10 TDG. Eine Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugeordnet werden können, ist mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde nicht nur im schulischen Bereich, um den es im Streitfall geht, die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (vgl. Ballhausen/Roggenkamp K&R 2008, 403, 406)." https://openjur.de/u/31109.html t.me/Rosenbusch