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Die Planspiele laufen schon mal.... Wie sollen Staaten im Krisenfall einander beistehen? EU-Plan wird konkretisiert Mehrere EU-Mitgliedstaaten drängen auf eine Konkretisierung der Beistandsklausel nach Artikel 42.7 des EU-Vertrags. Noch während der EU-Ratspräsidentschaft Zyperns soll die Arbeit an einem operativen Plan beginnen, der im Ernstfall klare Zuständigkeiten und Abläufe definiert - ohne die zentrale Rolle der NATO infrage zu stellen. Mehrere Mitgliedstaaten der EU – allen voran Zypern – drängen auf eine Verschärfung der Beistandsklausel des EU-Vertrages. Bis dato kam der dafür einschlägige Artikel 42.7 nur einmal zur Anwendung. Im Jahr 2015 hatte Frankreich die Ausrufung der dort verankerten Beistandspflicht beantragt. Dies geschah unter dem Eindruck des gleichzeitigen Anschlags der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) auf mehrere Ziele in Paris, bei dem 130 Menschen starben. Konsequenz daraus war, dass die Mitgliedstaaten Unterstützung für internationale Militärmissionen Frankreichs etwa in Form zusätzlicher Aufklärungsflüge leisteten. Zudem ermöglichten sie dem Land die Verlegung von Truppen im Rahmen der im Inland ausgerufenen „Operation Sentinelle“. EU soll Beistandspflicht nach Art. 42.7 konkreter und präziser ausformulieren Nun soll die EU ein Konzept ausarbeiten, um die Beistandspflicht im Sinne des Artikels 42.7 zu präzisieren und potenziell auch zu erweitern. Dies kündigte Zyperns Präsident Nikos Christodoulides am Freitag, 24.4., am Rande eines informellen Treffens der Staats- und Regierungschefs an. Zypern hat derzeit die rotierende EU-Ratspräsidentschaft inne. Am Vorabend habe es unter den Staats- und Regierungschefs darüber einen Konsens gegeben. Christodoulides erklärte, man habe vereinbart, dass die EU-Kommission „einen Plan vorbereitet, wie wir reagieren, falls ein Mitgliedstaat Artikel 42.7 auslöst“. Derzeit gilt im Fall des bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dass die anderen diesem „alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung“ schulden. Dies gilt im Sinne des Artikels 51 der UN-Charta zumindest, bis sich der UN-Sicherheitsrat selbst der Sache annimmt. Die Beistandspflicht im Sinne des Artikels 42.7 des EU-Vertrages bleibe „im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen“. Für EU-Staaten, die auch der NATO angehören, sei diese weiterhin das „Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung“. https://archive.ph/9xPMr 🔘Unterstützen & Abonnieren ! 📱www.kulturstudio.tv